(3) Der WDR veranstaltet folgende Hörfunkprogramme, die neben ihren spezifischen Schwerpunkten auch der Darstellung der Regionen dienen können:
1. ein Hörfunkprogramm, das sich mit aktuellen Nachrichten, Informationen und Musik sowie unterhaltenden Beiträgen vor allem an jüngere Menschen richtet,
2. ein Tagesbegleitprogramm mit Musik und aktuellen Informationen aus den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens, Deutschland und der Welt.
3. ein musikgeprägtes Kulturprogramm, das sich im Schwerpunkt auf Themen der Kultur aus Nordrhein-Westfalen, Deutschland und der Welt stützt und auch der kulturellen Darstellung der Regionen dient.
4. ein musikgeprägtes Programm, das eine eher ältere Zielgruppe anspricht und zielgruppenspezifische Themen aufgreift,
5. ein wortgeprägtes Hörfunkprogramm, das ein informationsbetontes Angebot insbesondere zu Themen aus Politik, Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft enthält,
6. ein Hörfunkprogramm, das sich vor allem Themen des interkulturellen Zusammenlebens widmet.
(4) Der WDR veranstaltet folgende ausschließlich digital übertragenen Hörfunkprogramme:
1. ein musikgeprägtes Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an ein jugendliches Publikum richtet,
2. ein Programm, das die vorhandenen Kinderangebote des WDR Hörfunks bündelt und neu zusammenstellt.