AW: Kirche im Radio?
Zum ersten Satz hilft ein Blick in den Staatsvertrag, z.B. der über den Südwestrundfunk:
§9
"(3)
Den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, den Vertretern der Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den Regierungen der Länder sowie den politischen Parteien, soweit sie in einem der Parlamente der Länder Fraktionsstärke besitzen, ist Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen in zweckentsprechenden Sendezeiten des SWR angemessen zu vertreten. "
(Fundstelle:
http://www.artikel-5.de/gesetze/swr-stv.html)
D.h. jede Kirche und Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts hat das Recht auf Sendezeit - und muß dies nicht extra "beantragen" - es muß allerdings ins Programmschema integriert werden (siehe Zusatz "zweckentsprechend")
Was eine "Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts" ist, könnte der aus der Weimarer Verfassung (1919) in das Grundgesetz übernommene Artikel 137 erklären, in dem als Bedingung genannt wird, dass die "Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten" - im Klartext, diese müssen eine gemeinsame, erkennbare Struktur und eine nennenswerte Anzahl von Mitgliedern haben. Sicher gibt es dazu konkretere Rechtsverordnungen wie Gesetze - ein Indiz dürfte z.B. auch ein existierender Staatsvertrag sein (Beispiel: Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und der württembergischen evangelischen Landeskirche und der badischen evangelischen Landeskirche).
Zum zweiten Satz (der den leichten Anklang eines Willkürvorwurfes nicht verleugnen kann):
Grundsätzlich ist es ein Vertrag zwischen verschiedenen Parteien - also Vertragsrecht.
In diesem Falle waren es die Landesregierungen von RP und BW, die den Vertrag ausgehandelt haben - und die haben ihre Rechtfertigung letztlich vom Wähler (Bürger(in) wählt Landtag, Landtag wählt Ministerpräsident(in), diese(r) bestimmt die Regierung - Gemeinschaftskunde / Staatsrecht). Das Gesetz, in dem wiederum drinsteht, dass die Länder für die ÖR zuständig ist, könnte man ja mal bei Gelegenheit raussuchen.
Ein weiterer Grund ist im Grundgesetz, Art. 4 (1) in Verbindung mit Art. 5 (Freiheit der Religionsausübung in Verbindung mit der Pressefreiheit) zu finden.
(Grundgesetz auf den Seiten des
Bundestages)
Ich nehme mal an, dass die Staatsverträge der anderen ÖRs ähnliche Klauseln enthalten.
An Eprom: Ich möchte übrigens eine Beobachtung korrigieren: Es sind nicht nur die christlichen Kirchen, die Sendezeit bekommen - im DLF gibt es z.B. auch immer wieder eine Sendung (ich glaube Freitag Abend zu Beginn des Sabbat) aus dem jüdischen Leben. Wie es mit den Muslimen ist weiß ich aktuell nicht. Schon mal bei den ÖRs im Programmschema recherchiert? Müsste ja zu finden sein.
Sollte ein in Staatsrecht versierter Mensch Fehler in meiner Herleitung finden bin ich gerne lernbereit!
Edit: Da war einer schneller im Recherchieren...
An DS: Den Satz "die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen." verstehe ich nicht ganz. Wer ist Veranstalter? Können die Sender ihre Selbstkosten von den zitierten Kirchen/Religionsgemeinschaften verlangen oder die Kirchen/Gemeinden von den Sendern?