Hinztriller
Gesperrter Benutzer
Ach schön, wie Ihr Euch hier alle nach mir sehnt und Euch die Köpfe einschlagt. Ich hab Urlaub Tschööö ihr Nasen. DAS ist Luxus.
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@kermit: SCHLAGERPARADIES, nicht mehr Schlagerhölle, soviel dazu. Ich bin gut, sogar sehr gut, beim Radio Schlagerparadies aufgehoben, eine Rückkehr zu dem Euskirchener Sender, lol - ja klar, wenn die Mannschaft ausgetauscht wird und die, die gegangen sind oder vielleicht auch wurden, wieder dabei sind. Aber ich glaube, der Sender hat momentan genug andere Probleme. Ich werde alles natürlich mit Interesse verfolgen, ist doch klar. Ich könnte hier noch viel mehr schreiben, mache es aber nicht. Nur soviel: Wer ungerechtfertigt mit der Staatsanwaltschaft droht, dem sei noch mal gesagt, "wer anderen versucht eine (ungerechtfertigte) Grube zu graben, fällt irgenwann selbst hinein". Viel Vergnügen noch....@ schlagerinfo... kann es sein, dass das Programm der Schlagerhölle so schlecht ist, dass Du den ganzen Tag Radio 700 hörst... woher sonst nimmst Du das Wissen, was bei denen gesendet oder auf der Internetseite geschrieben wird... oder möchtest Du gerne wieder bei Radio 700 Sendung machen, weil Dein jetziger Sendeplatz mehr als bescheiden ist...
BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung
Eine Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters ist
1. Rundfunk, wenn sie in planvoller und zeitlich geordneter Abfolge zum gleichzeitigen Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist.
Da wäre ich mir nicht so sicher. Landesmedienanstalten lizenzieren auch z.B. Internetstreams. Wo bei der Verbreitung über Internet "elektromagnetische Schwingungen" entstehen, verstehe ich bis heute nicht. Im konkreten Fall ging es um einen redaktionellen TV-Stream mit >500 Zuschauern. Die LPR hats verboten. In einem ähnlichen Fall in Bayern hat ein Gericht der BLM Recht gegeben. Wenn es also Rundfunk im Intern geben kann, dann auch außerhalb der Rundfunkfrequenzen. Was in Gesetzen und Staatsverträgen steht ist doch scheißegal. Leider.Die LfM wird mit Ihrer Bußgeldforderung so nicht durch kommen.
Wo steht das? (Möchte ich wirklich gerne wissen!)@Peppi: Nein, wenn es ans Ausland gerichtet ist, geht es die LfM einen Scheißdreck an.
5.2.3 Bestimmungen zur Umsetzung eines sonstigen Versorgungsbedarfs
(4) Aussendungen von deutschem Boden, die ausschließlich zur Übertragung von Inhalten
für Zielgebiete außerhalb des Geltungsbereiches des TKG vorgenommen werden, unterliegen
der Vorrangregelung der Länder nicht. Unvermeidliche physikalische Effekte im näheren
Umfeld der entsprechenden Sendeanlagen bleiben außerhalb der Betrachtung.
(5) Im Kurzwellenbereich muss das zu verbreitende Programm und ggf. der jeweilige Veranstalter,
der von deutschem Hoheitsgebiet aus ausländische Gebiete versorgt, über eine Zustimmungserklärung
des Auswärtigen Amtes verfügen. Diese Erklärung wird von der Bundesnetzagentur
eingeholt.
Oh... hat denn überhaupt schon jemand gegen das verhängte Bußgeld Klage eingereicht? Nein? Warum denn nicht?
@Radiocat : Entspricht das nicht inhaltlich dem, was ich schrieb ? Ich schrieb ja, dass die LfM damit nicht durchkommen wird. Oder hab ich dich da falsch verstanden, dass du dies in einem anderen Kontext meinst ? Mich wundert nur das "Nein" in deinem Zitat.@Peppi: Nein, wenn es ans Ausland gerichtet ist, geht es die LfM einen Scheißdreck an.
Outside broadcasting (OB)
Vorübergehende Frequenznutzung am Ort der Reportage oder Produktion über mehrere
Stunden bis zu mehreren Wochen. Bild- und Tonsignale werden mittels tragbarer und/oder
mobiler Funkverbindungen sowie im Nahbereich durch drahtlose Kameras oder Mikrofone
übertragen. Des Weiteren können bei Bedarf vor Ort als vorübergehende Fest-zu-Fest
Verbindungen auch
Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecken
eingerichtet werden, die
den Übertragungswagen mit dem Studio bzw. dem Einspeisepunkt in das Festnetz verbinden.
Services Ancillary to Broadcasting (SAB)
Frequenznutzungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der privaten Rundfunk-
Programmanbieter und der privaten Programmproduzenten, die für die Rundfunk- und
Fernsehprogrammproduktion benötigt werden.
Eine ununterbrochene Nutzung der Frequenzen über einen längeren Zeitraum (mehr als fünf Tage) bedarf der Zustimmung der Bundesnetzagentur