Der Programmauftrag ist nicht an einen Übertragungsweg gekoppelt und auch nicht daran, ob die Angebote linear oder non-linear zur Verfügung gestellt werden.
"Die Nutzung der öffentlich-rechtlichen Telemedieninhalte über Apps entspricht dem Grundsatz der Technologieneutralität, der auch von der Europäischen Kommission in der Beihilfe-Entscheidung betont wurde. Danach sollten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Lage sein, die sich ihnen im Zuge der Digitalisierung und Diversifizierung bietenden Möglichkeiten zu nutzen. Damit die fundamentale Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in dem neuen, digitalen Umfeld gesichert wird, dürfen sie staatliche Beihilfen einsetzen, um über neue Verbreitungsplattformen audiovisuelle Dienste bereitzustellen. Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss. Deshalb darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf einen bestimmten programmlichen, finanziellen oder technischen Entwicklungsstand beschränkt werden."
Programmauftrag
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"Die Nutzung der öffentlich-rechtlichen Telemedieninhalte über Apps entspricht dem Grundsatz der Technologieneutralität, der auch von der Europäischen Kommission in der Beihilfe-Entscheidung betont wurde. Danach sollten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Lage sein, die sich ihnen im Zuge der Digitalisierung und Diversifizierung bietenden Möglichkeiten zu nutzen. Damit die fundamentale Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in dem neuen, digitalen Umfeld gesichert wird, dürfen sie staatliche Beihilfen einsetzen, um über neue Verbreitungsplattformen audiovisuelle Dienste bereitzustellen. Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss. Deshalb darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf einen bestimmten programmlichen, finanziellen oder technischen Entwicklungsstand beschränkt werden."
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