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ich hab das noch gefunden... suche geht weiter. *stöhn*
GewO § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
das war auch alles was ich zum thema arbeitsvertrag gefunden hab. kuckt halt mal selbst: bundesrecht.juris.de
GewO § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
das war auch alles was ich zum thema arbeitsvertrag gefunden hab. kuckt halt mal selbst: bundesrecht.juris.de