AW: Bitter Lemmer: Der Beweis
kobold schrieb:
Das mit der Hängematte ist viel einfacher, als Du Dir in den kühnsten Träumen auszumalen weißt, mein lieber Zwerg. Jetzt kommt mal runter von dem Märchen, daß in einer ARGE oder Optionskommune so im Null-Komma-Nichts Leistungen gekürzt werden können, so einfach geht das nämlich nicht. Dafür gibt es Gesetze.
@ Kobold, aus Dir spricht ja der Blinde von der Farbe!
Schon bei der Anweisung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, also Ein-Euro-Job, gibt es solche Rechtsfolgebelehrungen aus den Gesetzen:
„Wenn Sie ohne wichtigen Grund nicht bereit sind, eine zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II auszuführen, wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30% der für Sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgesenkt. Darüber hinaus entfällt der Zuschlag nach bezug von Arbeitslosengeld im Sinne von § 24 SGB II.
Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung dieser Art wird das Arbeitslosengeld II um 60 % der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemindert. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 % kann der zuständige Träger gemäß § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II in angemessenem umfang ergänzende Sachleistungen oder Geldwerte Leistungen erbringen. Diese Leistungen werden im Regelfall erbracht, wenn Sie mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft leben.
Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung der beschriebenen Art wird das Arbeitslosengeld II um 100 % gemindert. D. h., die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung fallen vollständig weg. Die Minderung kann auf 60 % begrenzt werden, wenn Sie sich nachträglich bereit erklären, Ihren Pflichten nachzukommen. Hierbei sind alle Umstände Ihres Einzelfalls zu beachten.
Haben Sie als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger das 15. Lebensjahr, jedoch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, wird das Arbeitslosengeld II gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II bei Vorliegen einer Pflichtverletzung der beschriebenen Art auf die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung werden in der Regel an den Vermieter oder andere empfangsberechtigte gezahlt.
Bei wiederholter Pflichtverletzung der beschriebenen Art wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, das Arbeitslosengeld II um 100 % gemindert. D. h., die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung entfallen vollständig. In diesem fall kann der zuständige Träger unter Berücksichtigung aller umstände des Einzelfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn Sie sich nachträglich bereit erklären, Ihren Pflichten nachzukommen. Der zuständige Träger kann trotz der eingetretenen Kürzung in angemessenem umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen.
Eine Wiederholte Pflichtverletzung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Jahre seit Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraumes begangen wird.
Absenkung und Wegfall der Leistungen dauern 3 Monate. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann der Träger die Absenkung und den Wegfall der Regelleistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen.
Währen dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII). Der Sanktionszeitraum beginnt mit Wirkung des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Bescheides über die Absenkung oder den Wegfall der Leistung folg.“
Mit einer solchen Arbeitsgelegenheit mit MAE fällt der Kandidat aus der Arbeitslosenstatistik, obwohl er weiterhin arbeitslos und arbeitssuchend ist, ja sogar vom Fallmanager verpflichtet ist, sich weiterhin um Arbeit zu bemühen.
Das erinnert mich an die Meldungen in den DDR-Medien, die von 120 Prozent Planerfüllung kündeten. Jeder wusste, diese Zahlen waren gefälscht. So ist das auch heute mit der Arbeitslosenstatistik, etliche Gruppen werden einfach nicht gezählt.