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Äh...steht bitte wo? 1. ist es nicht §16a (Kommerzielle Tätigkeiten), sondern §16b (Beteiligungen).
§16a: Kommerzielle Betätigungen nur unter Marktbedingungen, §16e regelt die Haftung.
2. Und wo steht Deine Aussage in § 16b jetzt genau?
In §16e steht sie: "Für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen dürfen die in der ARD zusammen-geschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio keine Haftung übernehmen."
3. Und natürlich schließt die Erlaubnis für Beteiligungen an Unternehmen auch gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen ein. Diese umfassen u.a. Kapitaleinlage (spätestens da ist das erste Beitragsgeld im Unternehmen gelandet), Kapitalerhöhungen und Nachschusspflichten oder auch Gesellschafterdarlehen.
Das bedeutet konkret, dass aufgrund möglicher Nachschusspflichten (dann natürlich aus Anstaltsmitteln) weder Gewinnabführungsverträge noch Haftungsübernahmen möglich sind. Die Haftung ist auf den Anteil am wirtschaftlich notwendigen Stammkapital begrenzt (siehe hierzu auch die einschlägige Kommentarliteratur).
Und natürlich passiert dies bei allen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der Öffis regelmäßig. Und wenn nicht aus Abgaben, woher soll das Geld dann vor Bavaria, Studio Hamburg und und und stammen, was zum Aufbau und wahrscheinlich in den nächsten Tagen und Wochen benötigt wird?
Zur Einhaltung der Marktkonformität sind nur marktübliche Verrechnungspreise erlaubt. Wenn zwischen den Anstalten und ihren Töchtern Leistungen ausgetauscht werden, geht das nur zu marktüblichen Konditionen. Das ergibt sich auch aus den Vorschriften, zudem muss vor der Beteiligung an dem Unternehmen ein sog. "Private Investor Test" durchgeführt werden. Bedeutet in Summe: Alles, was unrentabel ist, ist nicht.
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