AW: Das Beste von Harald Schmidt
Also Herrschaften jetzt mal konkret:
Wie so oft in der Juristerei lesen wir Paragrafen von hinten.
§ 52 UrhG Öffentliche Wiedergabe
(3) Öffentliche ... Funksendungen eines Werkes ... sind stets nur mit Einwlligung des Berechtigten zulässig.
Gut, das dürfte uns klar sein, dass wir den Harald nicht in kompletter Länge senden.
§51 UrhG Zitate
Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
(1) ... wissenschaftlichen Werk.... *möööp*
(2) Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. *bingo*
In einem selbständigen Sprachwerk dürfen wir Harald also versenden.
Als selbständiges Sprachwerk würd ich sagen innerhalb einer Moderation oder eines kleines Gags, vielleicht max. 10 bis 15 Sekunden im O-Ton.
§50 Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk ... , die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, ist ... die öffentliche Wiedergabe von Werken ... in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Meine Meinung:
Wenn Ihr also anlässlich der ersten Sendung über das Tagesereigniss HS (was ohne Zweifel im Tagesinteresse ist), einen 1:30-Zusammenschnitt macht, müsste das in Ordnung gehen um den Hörern einen qualifizierten Eindruck zu geben. Vielleicht auch noch zur 100. Sendung. Aber dann is auch wieder gut.
Alles was darüber hinaus geht ist hoch problematisch.
Am Anfang wird Bonito sicherlich erfreut sein, über die kostenlose PR. Irgendwann gibts aber Haue.