In der Tat sorgt die Diskussion um eine mögliche Abfindung für Schlesinger aktuell für Empörung. Ihr stehen allerdings auch Pensionsbezüge in Höhe von 15.000 Euro pro Monat zu. Laut Solmecke kann Schlesinger weiterhin auf diese Bezüge bestehen. „Der Rücktritt von ihren Posten ist erst einmal eine freiwillige Konsequenz von Frau Schlesinger für ihr Fehlverhalten und berührt bereits entstandene Pensionsansprüche nicht. Diese sind schließlich eine Folge bereits geleisteter Arbeit.“ Andererseits ist die 63-Jährige derzeit mit mehreren Ermittlungen konfrontiert: Sowohl innerhalb des RBB, als auch durch eine externe Anwaltskanzlei und die Berliner Staatsanwaltschaft soll Aufklärung erfolgen. „Sollte sich der Verdacht bestätigen, muss die Rechtslage noch einmal neu bewertet werden“, so Solmecke.
Prinzipiell sind Pensionsansprüche laut dem Rechtsanwalt „wie Eigentum geschützt“. In der Regel würden sie sich auf die Vergangenheit beziehen und können daher nicht widerrufen werden - es sei denn, es ist zu „schwersten Verfehlungen“ gekommen. „Dazu zählt aber nicht jedes – auch nicht jedes strafbare – Fehlverhalten. Vielmehr muss jemand seine Pflichten in so grober Weise verletzt haben, dass sie zum Beispiel zu einer Existenzgefährdung oder Insolvenz des Arbeitgebers geführt haben“, sagt Solmecke. „In diese Kategorie zählt das Fehlverhalten Schlesingers aber höchstwahrscheinlich noch nicht.“