Um einen Vergleich zu ziehen: In Hessen betreibt die FFH-Gruppe zwar auch drei Ketten, der entscheidende Unterschied zu Nordrhein-Westfalen ist jedoch der, dass das Hauptprogramm nicht derart überproportional viele Frequenzen belegt, wie dies beim Lokalfunk im Ruhrgebiet der Fall ist.
Somit konnten in Hessen andere Anbieter wie bspw. die Radio Group, die Regiocast usw. Übertragungskapazitäten erhalten, was in Nordrhein-Westfalen nicht mehr möglich sein wird, wenn jetzt auch noch die letzten brauchbaren Frequenzen an die Verleger gehen werden, denn eine Frequenz muss auch wirtschaftlich betrieben werden können, sonst ist sie wertlos.
Beispiel: Das Frequenzgutachten des Instituts für Rundfunktechnik benennt für Dortmund (ca. 600.000 Einwohner) lediglich die 105,4 als einzig brauchbare Frequenz, daneben könne nur noch die 97,1 mit max. 10 Watt koordiniert werden, was jedoch völlig unwirtschaftlich und damit unbrauchbar ist.
Wenn die technische Möglichkeit für weiteren Privatfunk neben der Kette nicht mehr vorhanden ist, wird die rechtliche Möglichkeit dazu ad absurdum geführt.
Wäre es nicht denkbar, genau an dieser Stelle den juristischen Hebel anzusetzen?