Ich ahnte bereits bei der Formulierung meiner Frage, dass ein juristisches Kuddelmuddel folgen wird.
Erst einmal: Ja, die BLM kann (nicht muss) Angelegenheiten der Zulassung von Rundfunkprogrammen auf Basis einer Satzung regeln (Art. 28 BayMG). Die Satzung gilt dann logischerweise für alle Verfahren und in der Version, die zum Zeitpunkt der Entscheidung galt. Daher helfen hier weder veraltete Satzungen noch Gesetzeskommentare (welche zwar einen guten Überblick geben können und oftmals auch bestehende Urteile zusammenfassen/einordnen, aber keine Rechtswirkung haben) noch die historische Beurteilung von einzelnen Programmen durch Journalisten aus der Presse weiter.
Nach obigem Link wurde die Zulassung von Antenne Bayern 2016 unbegrenzt verlängert und die UKW-Frequenzen für weitere 8 Jahre zugewiesen.
Damals galt folgende Hörfunksatzung, welche die oben angehängte Satzung abgelöst hat:
https://www.blm.de/files/pdf1/HFS_Maerz11.pdf. Mittlerweile gibt es eine neue Rundfunksatzung von 2017, die zwischenzeitlich mehrmals angepasst wurde:
https://www.blm.de/files/pdf1/rfs_dez21.pdf
Schauen wir mal sowohl in die alte als auch in die neue Satzung.
In der alten Fassung finden sich hierzu zwei Angaben:
Einmal in §12 Abs. 2:
Das Gesamtprogramm einschließlich der integrierten Spartenangebote und Zulieferungen soll einen angemessenen
Anteil an Beiträgen mit kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten enthalten
Es heißt hier SOLL, nicht MUSS.
Zusätzlich gab es besondere Vorschriften für die landesweite Hörfunksenderkette in §12 Abs. 4:
Das Programm auf der landesweiten Hörfunksenderkette muss ein Vollprogramm und in angemessener Weise auf Bayern bezogen sein und soll einen an gemessenen Anteil an Beiträgen mit kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten enthalten.
Heißt also im Klartext:
- Vollprogramm mit Bezug zu Bayern = Pflicht.
- Angemessener Anteil an Beiträgen mit kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten = Kann, nicht muss.
Ein Vollprogramm wurde im damaligen RStV folgendermaßen definiert:
Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden
Eine Gewichtung zwischen den einzelnen Inhalten wird hier aber ebenfalls nicht vorgenommen. Solange alles zusammen einen wesentlichen Teil des Programms ausmacht, ist alles OK. Informationen hat man im Programm, mit Bildung kann man immer irgendwie argumentieren, Beratung ist durch Verbrauchertipps abgedeckt und Unterhaltung hat man eh.
Kurzer Hinweis noch für die Profis: Die aktuelle Rundfunksatzung enthält gar besonderen inhaltlichen Vorgaben mehr für die landesweite Hörfunkkette. Dort heißt es nur noch ganz allgemein (für alle Rundfunkveranstalter geltend):
Das Gesamtprogramm muss einen angemessenen Anteil an Beiträgen mit Informationen einschließlich kultureller, kirchlicher, sozialer und wirtschaftlicher Angebote enthalten, die auf das Versorgungsgebiet bezogen sind.
Hier also eine gewisse Verschärfung. Denn mit einmal werden Beiträge Pflicht. Aber auch hier: Keine Gewichtung zwischen den Programmbereichen und natürlich die offene Frage: Was ist angemessen?
Und in diesem Rechtsrahmen kann Antenne Bayern somit tun und lassen was sie wollen. Sie müssen nur den angemessenen Pflichtteil erbringen und deshalb nicht so klingen wie Antenne Bayern anno 1995.