berlinreporter
Benutzer
Ergänzend zu meinem obigen Posting noch eine andere, etwas überraschende Auseinandersetzung mit dem neuen UrhG: HRR-Strafrecht ist der Meinung, dass das Anbringen der marktüblichen Kopierschutzmechanismen möglicher Weise einen Straftatbestand darstellt:
(....)den marktüblichen Kopierschutzmechanismen ist gemein, dass sie die Nutzung von Audio-CDs zumindest in handelsüblichen Computerlaufwerken vereiteln, ohne hierbei in der Lage zu sein, zwischen dem Interesse am Abspielen der CD, der Herstellung einer Sicherungskopie oder Übertragung der Musikstücke auf portable Geräte etc. einerseits und dem sanktionswürdigem Interesse an der illegalen, massenhaften Kopienanfertigung zu gewerblichen Zwecken andererseits zu differenzieren.
(...)
Worin liegt aber nun die eingangs angedeutete strafrechtliche Relevanz von Kopierschutzmaßnahmen auf Audio-CDs? Die diesbezüglichen Überlegungen finden ihren Ausgangspunkt in einer auf den ersten Blick recht unscheinbaren Norm des Strafgesetzbuchs, der sogenannten Datenveränderung gemäß § 303a StGB. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer "...rechtswidrig Daten (...) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert." In Kenntnis dieser im Strafgesetzbuch fixierten Vorschrift und den Auswirkungen kopiergeschützter Audio-CDs auf herkömmliche Computer lässt sich die Eingangsüberlegung dahingehend konkretisieren, dass der vereitelte Zugriff auf die Musikstücke einer CD möglicherweise ein rechtswidriges Unterdrücken von Daten im Sinne des § 303a StGB darstellt.
(...)
...ist von einer Verletzung des Nutzungsrechts eines Dritten spätestens dann auszugehen, wenn diesem ein gesetzlicher Anspruch auf den ungehinderten Zugang zu den Daten zusteht. Übertragen auf die vorliegende Problematik bedeutet dies, dass der Tatbestand des § 303a StGB zumindest dann erfüllt ist, wenn dem Erwerber einer Musik-CD ein Anspruch auf ungehinderte Nutzung der CD bzw. ein Recht auf Anfertigung einer oder mehrerer Kopien zusteht.